Leistungserbringungsrecht

Im Sozialrecht :

Im Sozialrecht ist zwischen Leistungsrecht und Leistungserbringungsrecht zu unterscheiden. Das Leistungsrecht regelt vor allem Voraussetzungen und Inhalt der vom Leistungsträger an die Leistungsberechtigten zu erbringenden Sozialleistungen. Das Leistungsprinzip zwischen dem Leistungsträger und den Leistungserbringern (z.B. Pflegeheimen, Krankenhäuser). Regelungsgegenstände sind u.a. die Voraussetzungen der Zulassung des Leistungserbringers (z.B. als Vertragsarzt), die Vergütung und die Qualität der Leistungen der Leistungserbringer.




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