Leistungsträger
Im Sozialrecht :
Leistungsträger sind die in den §§ 18-29 SGB I aufgezählten - öffentlichen - Körperschaften, Anstalten und Behörden (§ 12 S. 1 SGB I, Einweisungsvorschriften). Die Zuständigkeit der genannten Stellen wird in den besonderen Teilen des SGB festgelegt (§12 S. 2 SGB I). Dabei ist zwischen internationaler, sachlicher, instanzieller, örtlicher und funktioneller Zuständigkeit zu unterscheiden. Die Leistungsträger sind von den sog. Leistungserbringern zu unterscheiden. Dies sind Einzelpersonen oder Einrichtungen. die vom Leistunesträeer mit der Erbrinsuns von Sozialleistungen beauftragt werden (z.B. Ärzte, Werkstätten für behinderte Menschen, Heime). Einzelheiten regelt das Leistungserbringungsrecht.
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