Lernmittel
Im Sozialrecht :
Die Übernahme der Kosten für Lernmittel gehört zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben, der Abklärung der beruflichen Eignung (Eignungsfeststellung) und der Arbeitserprobung (§ 35 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §33 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 und Abs. 7 Nr. 2 SGB IX). In der Arbeitsförderung werden Lernmittel bei der beruflichen Weiterbildung, bei der Eignungsfeststellung und als besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben übernommen.
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