Liquidation (Abwicklung)
1.
Wird ein Verein (1e), eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft aufgelöst oder verliert sie die Rechtsfähigkeit, so findet eine L. statt (Ausnahme Umwandlung), wenn bei einer Personengesellschaft nicht eine andere Form der Auseinandersetzung gewählt wird oder ein Insolvenzverfahren stattfindet. Bei den juristischen Personen ist Zweck der L. in erster Linie, dass die Gläubiger befriedigt werden, erst in zweiter Linie die Verteilung des L.erlöses an die Mitglieder, Gesellschafter, Aktionäre oder Genossen. Bei einer Personengesellschaft ist Zweck der L. ausschließlich, das gemeinsame Gesellschaftsvermögen zu verteilen, da die Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern fortbesteht. Grundsätzlich geschieht die L. in der Weise, dass die laufenden Geschäfte beendet, die Schulden getilgt, die Forderungen eingezogen und das Vermögen in Geld umgesetzt und verteilt wird (§ 49 BGB, §§ 732-735 BGB, §§ 149, 155, 161 II HGB, §§ 268, 271 AktG, §§ 70, 72 GmbHG, §§ 88, 91, 92 GenG).
2.
Die L. wird durch die Liquidatoren (Abwickler) durchgeführt, die den bis zur Beendigung der L. fortbestehenden Verein (Gesellschaft, Genossenschaft) gesetzlich vertreten (§ 48 BGB, §§ 149, 161 II HGB, § 269 AktG, § 70 GmbHG, § 88 GenG). Liquidatoren sind i. d. R. diejenigen Personen, die bisher die Geschäfte des Vereins usw. geführt und ihn gesetzlich vertreten haben, sofern nicht dritte Personen vom Gericht, durch Gesellschafterbeschluss, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Haupt- oder Generalversammlungsbeschluss bestellt werden (§ 48 BGB, §§ 146, 161 II HGB, § 265 AktG, § 66 GmbHG, § 83 GenG). Die Liquidatoren müssen ihre Handlungen in gleicher Weise verantworten wie vorher der Vorstand (§ 48 II BGB, § 268 II AktG, § 89 GenG), Geschäftsführer (§ 71 II GmbHG) und geschäftsführende Gesellschafter. Die L. endet i. d. R. mit Verteilung des Vereins(Gesellschafts)vermögens.
3.
Zur steuerlichen Behandlung: Liquidationsraten von Kapitalgesellschaften führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG) Veräußerungsgewinne, Auflösungsgewinn, außerordentliche Einkünfte.
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