Lockspitzel der Polizei

Ein L. d. P. (agent provocateur) trägt zur Überführung des Täters bei, indem er ihn zu einer Straftat provoziert, die von vornherein über das Stadium des Versuchs nicht hinausgehen soll. Strafbarkeit des Lockspitzels wegen Anstiftung scheidet aus, weil sich sein Vorsatz nicht auf die Vollendung der von ihm ausgelösten Tat richtet. Der durch den L. d. P. überführte Täter wird wegen versuchter Tat bestraft; hierbei kann die Einwirkung des L. d. P. im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Erweist sich aber die Tatprovokation im Verhältnis zum Tatbeitrag des Täters als unvertretbar übergewichtig, ist der Strafanspruch des Staates verwirkt; der Strafverfolgung steht dann ein Verfahrenshindemis entgegen. Der Einsatz polizeilicher Lockspitzel zur Ermittlung u. Bekämpfung besonders gefährlicher u. schwer aufklärbarer Kriminalität ist mit dem Rechtsstaatsprinzip, das auch der Wahrheitsermittlung im Strafprozess dient, vereinbar.




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