Löschungsvormerkung

(§ 1179 BGB) dient der Sicherung des (schuldrechtlichen) Anspruchs eines nachrangigen Realberechtigten auf Löschung eines Grundpfandrechts (allgemein i.V.m. §1192 1 BGB), wenn es mit dem Eigentum in einer Person zusammenfällt. Der Realberechtigte darf nicht nur Gruhd-pfandrechtsgläubiger sein, vgl. § 1179 Nr. 1 BGB, da das Aufrückinteresse allgemein gesichert werden soll. Möglich ist so z.B. die Inhaberschaft einer Reallast oder eines sonstigen dinglichen Rechts. Dies stellt auch den Unterschied zu § 1179a BGB dar. Neben dem Anspruch aus § 1179a BGB besteht für den Gläubiger des begünstigten Rechts keine Vormerkung nach § 1179 BGB (vgl. Palandt/Bassenge Rn. 1 zu § 1179a BGB). Gem. §1179 Nr. 2 BGB kann aber auch ein rein schuldrechtlicher Anspruch auf Einräumung eines Rechts i.S.d. § 1179 Nr. 1 BGB gesichert werden. § 1179 BGB stellt also eine materiell-rechtliche Ergänzung zu § 883 BGB dar.

Da eine Hypothek, wenn sie vom Grundstückseigentümer getilgt ist, nicht erlischt, sondern als Eigentümergrundschuld an derselben Rangstelle bestehenbleibt, können die im Rang nachstehenden Hypotheken oder Grundschulden nur aufrücken, wenn sich der Eigentümer verpflichtet hat, die vorgehenden Hypotheken im Falle ihrer Tilgung löschen zu lassen. Ist der Eigentümer, wie regelmässig, eine solche Löschungsverpflichtung eingegangen, so kann zugunsten der nachrangigen Gläubiger zur Sicherung ihres Löschungsanspruchs eine Vormerkung eingetragen werden, § 1179 BGB.

(§ 1179 BGB) ist die Vormerkung zur Sicherung des - durch Vertrag zwischen Eigentümer und Berechtigten geschaffenen - Anspruchs einer Person (z. B. nachrangiger Hypothekengläubiger) gegen den Eigentümer auf Löschung der Hypothek für den Fall, dass diese sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt. Sie soll verhindern, dass der Eigentümer zu Lasten des nachrangigen Hypothekengläubigers eine Eigentümerhypothek behält. Löschungsanspruch Lit.: Zagst, G., Das Recht der LöschungsVormerkung und seine Reform, 1973

ist eine Vormerkung (1), insbes. zugunsten eines nachrangigen Gläubigers, durch die dessen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer auf Löschung einer im Rang (Rang von Grundstücksrechten) vorgehenden Hypothek für den Fall, dass sie mit dem Eigentum in einer Person zusammenfällt (Eigentümerhypothek), gesichert wird (§ 1179 BGB). Eine etwaige anderweitige Verfügung über die Hypothek ist dann dem durch die L. geschützten Gläubiger gegenüber unwirksam (§§ 883 II, 888 BGB). Ein nachrangiger Hypothekengläubiger hat grundsätzlich bereits kraft Gesetzes einen Anspruch auf Löschung einer vor- oder gleichrangigen Eigentümerhypothek (§§ 1179 a, b BGB).




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