Löschungsanspruch (§ 1179a BGB) ist ein Anspruch des nachrangigen Inhabers eines Grundpfandrechts (allgemein i.V.m. § 1192 I BGB) gegen den Eigentümer auf Aufhebung eines gleich-oder vorrangigen Grundpfandrechts, falls dieses dem Eigentümer zufällt (z.B. bei §§ 1163; 1177; 1168 BGB). Der L. ist kraft Gesetzes wie eine Vormerkung gesichert (vgl. §§ 1179a 13,883 II, 888 BGB). Gerade für den wichtigsten Fall eines Eigentümergrundpfandrechts, nämlich den der §§ 1163; 1177 BGB ist § 1179a BGB genau zu lesen. So enthält Abs. 2 für die Fälle des §1163 BGB wichtige Einschränkungen. Vor allem im Falle der §§ 1163 I 1; II BGB stellt das Eigentümergrundpfandrecht nur ein Durchgangsstadium dar, z.B. wenn das ihm zugrundlie-gende Darlehen noch nicht valutiert ist. Hier sofort einen L. zu gewähren, würde den Sicherungszweck des Grundpfandrechts vereiteln und seine Verkehrsfähigkeit einschränken.
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