Löschungsanspruch

(§ 1179a BGB) ist ein Anspruch des nachrangigen Inhabers eines Grundpfandrechts (allgemein i.V.m. § 1192 I BGB) gegen den Eigentümer auf Aufhebung eines gleich-oder vorrangigen Grundpfandrechts, falls dieses dem Eigentümer zufällt (z.B. bei §§ 1163; 1177; 1168 BGB). Der L. ist kraft Gesetzes wie eine Vormerkung gesichert (vgl. §§ 1179a 13,883 II, 888 BGB). Gerade für den wichtigsten Fall eines Eigentümergrundpfandrechts, nämlich den der §§ 1163; 1177 BGB ist § 1179a BGB genau zu lesen. So enthält Abs. 2 für die Fälle des §1163 BGB wichtige Einschränkungen. Vor allem im Falle der §§ 1163 I 1; II BGB stellt das Eigentümergrundpfandrecht nur ein Durchgangsstadium dar, z.B. wenn das ihm zugrundlie-gende Darlehen noch nicht valutiert ist. Hier sofort einen L. zu gewähren, würde den Sicherungszweck des Grundpfandrechts vereiteln und seine Verkehrsfähigkeit einschränken.

(§§1179 ff. BGB) ist der Anspruch einer Person auf Löschung einer Eintragung (im Grundbuch). Ein L. kann sich nach § 1179 BGB aus einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Eigentümers ergeben. Darüber hinaus kann nach § 1179 a BGB der Gläubiger einer Hypothek von dem Eigentümer kraft Gesetzes verlangen, dass dieser eine vorrangige oder gleichrangige Hypothek löschen lässt, wenn sie im Zeitpunkt der Eintragung der Hypothek des Gläubigers in das Grundbuch mit dem Eigentum am Grundstück in einer Person vereinigt ist oder später vereinigt wird. Nach § 1179b BGB steht unter diesen Voraussetzungen auch dem, der als Gläubiger einer Hypothek eingetragen ist, ein L. bezüglich des für ihn ausgewiesenen Rechts zu. Lit.: Rein, A., Die Verwertbarkeit der Eigentümergrundschuld trotz des Löschungsanspruchs, 1994

Löschungsvormerkung.




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