Lohnabzüge
Im Arbeitsrecht :
Zu unterscheiden sind gesetzl. u. vertragl. vereinbarte L. Zu den gesetzl. gehören -s Lohnsteuern, -s Kirchensteuern u. -s Sozialversicherungsbeiträge. Zu deren Einbehaltung ist der AG kraft Gesetzes verpflichtet.
Neben den vertraglich vereinbarten (z. B. Abrede der Verwendung eines Teils des Arbeitslohns für die Vermögensbildung der Arbeitnehmer) gibt es gesetzliche L. (insbes. Lohnsteuer, Sozialversicherung), zu deren Einbehaltung der Arbeitgeber verpflichtet ist.
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