LohnabstandsgebotBerechnungsprinzip insb. im Recht der Sozialhilfe für die laufende Leistung zum Lebensunterhalt. Das Lohnabstandsgebot bezweckt, zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt und unteren Arbeitseinkommen von erwerbstätigen Versicherten einen hinreichenden Abstand zu gewährleisten. Damit soll ein Anreiz zur Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit durch den Empfänger erhalten bleiben. Das Lohnabstandsgebot bestimmt sich im Einzelnen unter Berücksichtigung der Regelsätze für die Sozialhilfe, ausgehend von einer Haushaltsgemeinschaft eines Ehepaares mit drei Kindern. Aus der Summe der diesen Personen zustehenden laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt zusammen mit den Durchschnittsbeträgen für Kosten der Unterkunft, Heizung etc. soll die Gesamtleistung aus der Sozialhilfe unter den jeweils erzielten monatlichen durchschnittlichen Nettoentgelten der unteren Lohn- und Gehaltsgruppen zzgl. Kindergeld bzw. Wohngeld verbleiben. Zugleich bedeutet das, dass ein Arbeitnehmerhaushalt mit Durchschnittseinkommen in der unteren Lohnbzw. Gehaltsgruppe in der Regel mehr Geld zur Verfügung haben soll als der Haushalt eines Sozialhilfeempfängers, so ausdrücklich ab 1.1. 2005 in §28 Abs. 4 SGB XII geregelt. Vergleichbare Zielsetzungen verfolgt der Gesetzgeber im Arbeitsförderungsrecht bei der Leistung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme,§§ 264, 265 SGB III, für Langzeitarbeitslose.
Weitere Begriffe : materielles Disziplinarrecht | Überliegefrist | Wirbelsäulenvergleich |
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