Mandatskündigung

Den Kunden bzw. Klienten eines Rechtsanwalts bezeichnet man auch als Mandanten. Sein Vertrag mit dem Juristen ist in der Regel ein so genannter Geschäftsbesorgungsvertrag.

§ 675 BGB

Kündigung durch den Mandanten
Der Anwaltsvertrag kann vom Mandanten jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Meist liegt der Grund für die Mandatsentziehung darin, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt gestört ist oder dass der Mandant dem Rechtsanwalt nicht zutraut, das gesteckte Ziel zu erreichen.
Der Mandant muss eine solche Entscheidung aber gründlich überdenken, denn die Folgen können teuer sein. Nur wenn der Rechtsanwalt durch eigenes Verhalten eine — fristlose — Kündigung verursacht, verwirkt er ganz oder zumindest teilweise den Anspruch auf Gebühren. In allen anderen Fällen, etwa bei schlichter Unzufriedenheit des Kunden, müssen die Anwaltskosten voll gezahlt werden. Oft kommen dazu dann noch die Aufwendungen für einen zweiten Anwalt.
Kündigung durch den Anwalt
Auch bei einer Kündigung durch den Anwalt sind die finanziellen Konsequenzen zu beachten. Hat der Anwalt einen wichtigen Kündigungsgrund — und darunter versteht man mehr als einfache Meinungsverschiedenheiten mit dem Mandanten —, so behält er seinen bis dahin verdienten Gebührenanspruch. Liegt kein solcher Grund vor, verliert er seinen Anspruch insoweit, als der Mandant die Gebühren durch die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts erneut bezahlen muss.
Auch darf eine Kündigung nie zur so genannten Unzeit erfol-. gen. Legt der Rechtsanwalt das Mandat beispielsweise einen Tag vor dem Verhandlungstermin nieder und er hat dafür keinen wichtigen Grund, dann muss er den dadurch verursachten Schaden ersetzen.




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