Statthaftigkeit
bedeutet im Prozessrecht in bezug auf ein eingelegtes Rechtsmittel, dass gegen eine Entscheidung der betreffenden Art überhaupt ein Rechtsmittel gegeben ist. Ist dies nicht der Fall, wird das eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen. So ist z.B. in einer Zivilsache das Rechtsmittel der Revision gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts (wo mithin in 1. Instanz das Amtsgericht entschieden hat) unstatthaft, weil es für Urteile dieser Art überhaupt nicht vorgesehen ist.
ist die grundsätzliche Zulässigkeit. Ein Rechtsbehelf ist dann statthaft, wenn er gegen eine Entscheidung dieser Art überhaupt gegeben ist (z.B. § 511 ZPO Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt). Die S. ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung eines Rechtsbehelfs. Lit.: Kauffmann, H., Zur Statthaftigkeit der Beschwerde, 1978
Voraussetzung der Zulässigkeit von
Anträgen in besonderen Verfahrensarten (z.B. im Verwaltungsprozess) und von Rechtsmitteln. Sie setzt voraus, dass die streitige Maßnahme nach ihrer Art mit dem gewählten Rechtsbehelf angegriffen werden kann bzw. dass gegen die angefochtene Entscheidung das gewählte Rechtsmittel überhaupt gegeben ist und dass das Rechtsmittel vom Berechtigten gegen den richtigen Gegner eingelegt wurde.
bedeutet bei einem Rechtsbehelf, dass er gegen eine Entscheidung überhaupt stattfinden kann, d. h. durch das Gesetz oder die Rechtsordnung zugelassen wird. Die S. ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs, bei Rechtsmitteln eine Rechtszugvoraussetzung.
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