MenschenrechtspakteBezeichnung für die Internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) sowie über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte (IPwskR) vom 19.12. 1966. Beide Verträge traten 1976 in Kraft. Der IPbpR ist von 161, der IPwskR von 158 Staaten ratifiziert worden. Die Menschenrechtspakte präzisieren die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte beschriebenen Rechte und erweitern deren Menschenrechtskatalog. Die Vereinten Nationen verfolgten mit den Menschenrechtspakten den Zweck, die Menschenrechte nach der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 mit nunmehr rechtlich verbindlichem Charakter auszustatten. Die Menschenrechtspakte sehen ein Berichtssystem vor. Gemäß Art.28 Abs. 1 IPbpR ist ein Ausschuss für Menschenrechte gebildet worden, dem die rechtlich gebundenen Vertragsstaaten über Maßnahmen, die sie zur Verwirklichung der anerkannten Rechte vorgenommen haben, berichten. Die Umsetzung des Menschenrechtsschutzes obliegt den Organen der Vertragsstaaten. Art. 41 IPbpR sieht die Möglichkeit einer Staatenbeschwerde vor. Ein gemeinsam mit dem IPbpR beschlossenes „Fakultativprotokoll” eröffnet dem Einzelnen die Individualbeschwerde bei dem Ausschuss für Menschenrechte.
Weitere Begriffe : Barwertverordnung | officium | Cognitio extra ordinem |
MMnews
|