Soziale Rechte
Im Sozialrecht :
Das SGB umschreibt in den §§3-10 SGB I folgende sozialen Rechte: Bildungs- und Arbeitsförderung (§3), Sozialversicherung (§4), Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden (§5), Minderung des Familienaufwands (§6), Zuschuss für eine angemessene Wohnung (§7), Iünder- und Jugendhilfe (§8), Sozialhilfe (§9) und Teilhabe behinderter Menschen (§10). Diese sozialen Rechte sind keine eigenständigen Anspruchsgrundlagen, sondern haben vorrangig die Bedeutung sozialpolitischer Leitvorstellungen (§2 Abs. 1 S. 2 SGB I). Bei der Bearbeitung sozialrechtlicher Fälle wirken sich die sozialen Rechte insoweit aus, als sie bei der Auslegung des SGB - insbesondere bei der Lückenfüllung - und bei der Ausübung von Ermessen weitestgehend verwirklicht werden sollen (vgl. § 2 Abs. 2 SGB I).
Sozialgesetzbuch.
Vorheriger Fachbegriff: soziale Marktwirtschaft | Nächster Fachbegriff: Soziale Wohnungsraumförderung