Messensind öffentliche behördliche Marktveranstaltungen, auf denen innerhalb eines bestimmten Bezirks (Messegelände) und in einem bestimmten Zeitraum (Messezeit) und regelmäßig periodisch wiederkehrend unter Vorlage von Mustern (Mustermesse) ein für die Erzeugung des Bundesgebiets repräsentatives Warenangebot dargeboten wird (§ 64 GewO). Beschränkt sich die M. auf Erzeugnisse eines Wirtschaftsbereichs, spricht man von einer Fachmesse im Unterschied zur allgemeinen M., auf der mehrere Wirtschaftszweige vertreten sind. Den Zugang zur M. regelt die Messeordnung (Marktordnung, Gewerberecht). Grundsätzlich steht die M. Erzeugern, Großhändlern und Handelsvertretern als Ausstellern sowie jedem offen, der diese Erzeugnisse zu gewerblichen Zwecken erwerben will. Verkauf an nicht gewerbliche Letztverbraucher und sog. Handverkauf (sofortige Aushändigung der Ware) beeinträchtigen den Charakter als Messe nicht, solange sie im Rahmen des Gesamtumsatzes unbedeutend bleiben. Zur gewerberechtlichen Behandlung der M. s. Marktverkehr.
Weitere Begriffe : Intelligente Verpackungssysteme | Abbilden | Antragsschrift |
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