Militärische Verteidigung

1.
M. V. ist die Anwendung militärischer Maßnahmen zum Zwecke der Selbstverteidigung gegen die von einem anderen Staat ausgehende Gewalt. (Gewaltverbot, 1).

2.
Die m. V. im Sinne des GG umfasst alle Maßnahmen, die der Abwehr von Angriffen anderer Staaten auf Deutschland mit Hilfe der Streitkräfte dienen. Zusammen mit der zivilen Verteidigung bildet sie die Gesamtverteidigung, wie sie das GG versteht, wenn es von „Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung“ spricht (vgl. Art. 73 Nr. 1, 87 a, 87 b II GG). Die m. V. Deutschlands gliedert sich in die NATO-Verteidigung, an der Deutschland durch die der NATO assignierten Verbände mitwirkt, und die sog. Territoriale Verteidigung mit einem im Wesentlichen auf die Unterstützung der NATO-Streitkräfte ausgerichteten Kampfauftrag, die dem nationalen Kommando untersteht.

3.
Keine m. V. ist die Abwehr nichtstaatlicher Angriffe z. B. durch Terroristen (s. a. Terrorismus, Terrorismusbekämpfung). Zur Abwehr von Gefahren für Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes können nach § 87 a IV GG Streitkräfte eingesetzt werden (Notstand, innerer, 1); dabei handelt es sich um keine m. V. Ebenfalls keine m. V. ist der Einsatz der Bundeswehr im Inland zur Bekämpfung von Naturkatasrophen und besonders schweren Unglücksfällen (Art. 35 II 2 und III 1 GG). Nach U. d. BVerfG v. 15. 2. 2006 (NJW 2006, 751) dürfen bei solchen Einsätzen keine spezifisch militärischen Waffen eingesetzt werden (s. a. Notstand, innerer, 2).

4.
S. a. Bundeswehr; Verteidigungsfall; Kriegsrecht; Auslandseinsätze der Bundeswehr; Bundeswehreinsätze im Inland.




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