Terrorismusbekämpfung
Das Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus bezweckt eine wirksamere T. durch zusätzliche strafrechtliche Regelungen: Änderung des § 129a (terroristische Vereinigung); Schaffung eines neuen Straftatbestands der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a StGB); (Wieder-)Einführung des § 130 a StGB (Anleitung zur Gewalt), der die "publizistische Anstiftung" zu bestimmten schweren Straftaten mit Strafe bedroht; Änderung des § 120 IIGVG zur Erweiterung der Zuständigkeiten des OLG u. des Generalbundesanwalts.
1.
Im Anschluss an den Anschlag auf das World Trade Center am 11. 9. 2001 wurden die Befugnisse der Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des Terrorismus erheblich ausgeweitet. Dabei wird zunehmend auch die Grenze zwischen Polizei und Ordnungsbehörden einerseits und Nachrichtendiensten andererseits verwischt. Insbes. auf die folgenden Gesetze ist hinzuweisen:
2.
Durch das G zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus v. 9. 1. 2002 (BGBl. I 361) erhielten die Nachrichtendienste zusätzliche Befugnisse zur Erholung von Auskünften von Kreditinstituten, Postdienstleistern, Luftfahrtunternehmen, Telekommunikationsdienstleistern und Ausländerbehörden (Ausländerrecht). Die Sicherheitsüberprüfung wurde auf Beschäftigte von Einrichtungen erstreckt, die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde. Pass (Passwesen) und Personalausweis dürfen seitdem nach Maßgabe eines eigenen BundesG biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht enthalten. Bei Pässen werden auf EU-rechtlicher Grundlage seit 1. 11. 2005 biometrische Merkmale gespeichert. Inzwischen enthalten PaßG und PersonalausweisG hierfür eigene Rechtsgrundlagen. Weitere Änderungen betrafen das frühere AusländerG, das Asylrecht und das Luftfahrtrecht.
3.
Durch das G zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt v. 25. 12. 2008 (BGBl. I 3083) erhielt das Bundeskriminalamt eigene polizeiliche Befugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus; die Befugnisse der Polizeien der Länder und der Bundespolizei bleiben unberührt (§ 4 a BundeskriminalamtG).
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