Mitbürge

ein Bürge (Bürgschaft), der sich neben anderen für dieselbe Verbindlichkeit verbürgt hat und neben diesen als Gesamtschuldner (Gesamtschuld), d. h. im Innenverhältnis nur zu gleichen Anteilen, gegenüber dem Gläubiger jedoch für die ganze Forderung haftet, § 769 BGB.

Bürgschaft.




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