Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen sind verboten und mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wenn sie eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nach § 353d StGB darstellen. Danach ist zum Schutz der Rechtspflege jede Veröffentlichung über eine Gerichtsverhandlung pönalisiert, bei der die Öffentlichkeit nach einem gesetzlichen Verbot ausgeschlossen war (vgl. §§ 172, 174 Abs. 2 GVG), durch die eine gerichtlich auferlegte Schweigepflicht (z.B. nach
Weitere Begriffe : Vollstationäre Pflege | Kontaktperson | Aussergerichtliche Kosten |
MMnews
|