Mitteilungen

über Gerichtsverhandlungen sind verboten und mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht, wenn sie eine vorsätzliche Zuwiderhandlung nach § 353d StGB darstellen. Danach ist zum Schutz der Rechtspflege jede Veröffentlichung über eine Gerichtsverhandlung pönalisiert, bei der die Öffentlichkeit nach einem gesetzlichen Verbot ausgeschlossen war (vgl. §§ 172, 174 Abs. 2 GVG), durch die eine gerichtlich auferlegte Schweigepflicht (z.B. nach
§ 174 Abs. 3 GVG) verletzt wird oder durch die eine Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens — im (wesentlichen) Wortlaut — öffentlich bekannt werden, bevor sie in öffentlicher Verhandlung erörtert worden sind oder das Verfahren abgeschlossen worden ist.




Vorheriger Fachbegriff: Mitteilung in Strafsachen | Nächster Fachbegriff: Mitteilungen in Strafsachen


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen