Mittelbares Arbeitsverhältnis
liegt vor, wenn jemand von einem Dritten, der selbst Arbeitnehmer eines anderen ist, beschäftigt wird und die Arbeitsleistung unmittelbar für den mittelbaren Arbeitgeber mit dessen Einverständnis erbracht wird, ohne dass zwischen ihm und dem Arbeitnehmer unmittelbar arbeitsvertragliche Beziehungen bestehen. Trotzdem bestehen arbeitsrechtliche Fürsorgepflichten und Pflichten aus dem öffentlichen Arbeitsschutzrecht für den mittelbaren Arbeitgeber, der die Arbeitsleistung für sich in Anspruch nimmt.
Im Arbeitsrecht:
liegt vor, wenn jemand von einem Mittelsmann, der seinerseits AN eines Dritten ist, beschäftigt wird u. die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird, ohne dass ein unmittelbarer ArbVertrag zwischen dem Dritten u. dem Gehilfen zustande kommt (AP 2, 3 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis). Die starke wirtschaftl. o. künstlerische Abhängigkeit des Mittelsmanns allein kann den AN nicht auch zum AN des Dritten machen (AP 19 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Die Konstruktion des mittelbaren Arbeitsverhältnisses kann rechts-missbräuchlich sein, wenn der Mittelsmann keine unternehmerischen Entscheidungen treffen kann, z. B. Schulhausmeister (AP 5 zu § 611 BGB Mittelbares Arbeitsverhältnis). Zu Musikerverträgen: AP 9 zu Internationales Privatrecht, Arbeitsrecht. Aus den Grundsätzen des mittelbaren ArbVertrages folgt die allgemeine Fürsorgepflicht des Dritten; dieser muss die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Leben u. Gesundheit der mittelbaren AN treffen (§ 618 BGB), hat dafür zu sorgen, dass der Gehilfe seine (enger AP 3 a. a. 0.) u. die Pflichten aus dem öffentl. Arbeitsschutzrecht erfüllt. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Pflichten dem mittelb. AG obliegen, da es an die tatsächliche Beschäftigung anknüpft.
(vom Leiharbeitsverhältnis zu unterscheiden) liegt vor, wenn jemand, der selbst Arbeitnehmer ist (z. B. Zwischenmeister), seinerseits Arbeitnehmer beschäftigt, die mit Wissen seines Arbeitgebers die Arbeit unmittelbar für ihn leisten, ohne dass zwischen dem mittelbaren Arbeitgeber und den Arbeitnehmern ein Arbeitsvertrag besteht. Str. ist, ob der Arbeitnehmer auch gegen den mittelbaren Arbeitgeber einen (subsidiären) Anspruch auf den Arbeitslohn hat. Jedenfalls besteht im m. A. eine Fürsorgepflicht; auch die Sozialversicherungspflichten treffen den mittelbaren Arbeitgeber. Im Übrigen besteht zwischen dem vermittelnden Arbeitgeber (z. B. Zwischenmeister) und dem Arbeitnehmer ein vollgültiges Arbeitsverhältnis.
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