Möglichkeit der Maßnahme
Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes, wonach die Behörde von dem Bürger nichts verlangen kann, was unmöglich ist.
Ein Verwaltungsakt, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann (objektive Unmöglichkeit), ist gem. § 44 Abs. 2 Nr.4 VwVfG nichtig. Soweit die Erfüllung der Handlungspflicht nur dem Adressaten des Verwaltungsaktes unmöglich ist (subjektive Unmöglichkeit, Unvermögen), ist zu unterscheiden. Handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nur der Adressat erfüllen kann, so führt das Unvermögen ebenfalls zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes. Bei vertretbaren Handlungen führt das Unvermögen dagegen in der Regel nicht einmal zur Rechtswidrigkeit (z. B. kann es dem Adressaten unmöglich sein, sein Haus abzureißen, er kann aber einen Abbruchunternehmer damit beauftragen).
Von der tatsächlichen Unmöglichkeit ist die rechtliche Unmöglichkeit zu unterscheiden. Soweit die Erfüllung der Handlungspflicht dem Adressaten unmöglich ist, weil der Verwaltungsakt von ihm die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, ist der
Verwaltungsakt gem. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG nichtig. Andere Fälle der rechtlichen Unmöglichkeit (z. B. entgegenstehendes Eigentum eines Dritten) berühren nach h. M. die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes nicht, da der Eigentümer durchaus freiwillig Maßnahmen dulden kann oder u. U. ein Anspruch gegen den Dritten auf Duldung des Eingriffs besteht. Allerdings verhindert die sonstige rechtliche Unmöglichkeit die Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes, stellt also ein Vollstreckungshindernis dar.
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