Nachentrichtung von Beiträgen Gesetzliche Möglichkeiten zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge in der Rentenversicherung. In einer Anzahl von Sonderregelungen für verschiedene Personengruppen sieht das SGB VI die Möglichkeit vor, mit der Zahlung freiwilliger Beiträge für länger zurückliegende Zeiträume entweder Rentenanwartschaften zu begründen oder den Rentenwert zu erhöhen. So können Versicherte auf Antrag freiwillige Beiträge für Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr nachzahlen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, § 207 SGB VI. Der Antrag
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