Schengener Übereinkommen
, Abk. SÜ: Übereinkommen zwischen den Benelux-Staaten, Frankreich und Deutschland; unterzeichnet am 14.6. 1985 im luxemburgischen Grenzort Schengen. Kernstück des SU ist die vollständige Aufhebung aller Personalkontrollen und der Kontrollen des mit dem Personenverkehr verbundenen Warenverkehrs an den Binnengrenzen der Vertragsstaaten. Um die möglichen Beeinträchtigungen für die innere Sicherheit der Vertragsstaaten zu minimieren, wurden auf den Gebieten des Personenverkehrs, der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Polizei, der justiziellen Zusammenarbeit und der Rausch- und Waffenkriminalität verschiedene Ausgleichsmaßnahmen geschaffen. Wesentliche Grundlage für das SU ist eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit und die Errichtung eines gemeinsamen Fahndungs- und Informationssystems, des Schengener Informationssystems.
(SÜ), benannt nach dem Verhandlungsort Sch. in Luxemburg, vom 14. 6. 1985 (GMBl. 1986, 79 = BAnz. 1990 Nr. 217 a) wurde von den Benelux-Staaten, Frankreich und Deutschland geschlossen mit dem Ziel, die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen im Rahmen des Binnenmarktes abzubauen und an die Außengrenzen zu Drittstaaten (EG-Außengrenze. EG-Binnengrenzen) zu verlagern. Nähere Regelungen wurden im Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. 6. 1990 (BGBl. 1993 II 1010) m. Änd. getroffen, dem nachträglich weitere Staaten beigetreten sind. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten u. a., zum Ausgleich für den Abbau der Grenzkontrollen grenzüberschreitende Nacheile und Observation, Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung und Überstellung zu erleichtern, die Kontrollen der Außengrenzen zu verstärken und eine gemeinsame Fahndungsdatei zu schaffen, in der Daten über gesuchte Personen und Sachen gespeichert werden (Schengener Informationssystem - SIS). Die Datei wird nach dem EU-Beschluss 2007/533/JI v. 12. 6. 2007 (ABl. L 205, 63) durch ein Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) abgelöst werden (s. a. SIS-II-Gesetz v. 6. 6. 2009, BGBl. I 1226). Das SDÜ, dessen Besitzstand ein Protokoll zum Vertrag von Amsterdam vom 2. 10. 1997 (BGBl. 1998 II 429) für die EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Großbritannien und Irland in den Rahmen der EU einbezieht, gilt für den EU Raum mit Ausnahme von Großbritannien und Irland sowie für die Assoziierungspartner Norwegen, Island und Schweiz.
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