Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen Der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung ist teilweise davon abhängig, dass rechtzeitig wirksame Beiträge entrichtet wurden. In der freiwilligen Unfallversicherung kann der Beitrag nur innerhalb von 2 Monaten nach Zahlungsaufforderung nachentrichtet werden (§ 6 II SGB VII). In der Rentenversicherung ist N. für Pflichtbeiträge innerhalb der Verjährungszeit (4 Jahre nach dem Fälligkeitsjahr) zulässig; freiwillige Beiträge können bis zum 31. März des Jahres entrichtet werden, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen. In Fällen besonderer Härte kann das für weitere Zeiträume geschehen (§ 197 SGB VI).
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