Nacherbenvermerk

Die Anordnung einer Nacherbfolge (Vor- und Nacherbschaft) wird im Erbschein und, falls Grundstücke oder Rechte an Grundstücken (z.B. Hypotheken) zur Erbschaft gehören, auch im Grundbuch vermerkt (§ 2363 BGB, § 51 GrundbuchO). Zweck des N.s: Sicherung des Anwartschaftsrechts des Nacherben gegenüber dem Erwerber von Erbschaftsgegenständen.

Vorerbe.




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