Nachfrist Bei einigen Verträgen des Schuldrechts, zum Beispiel bei Kaufund Werkverträgen, ist es erforderlich, einem -»Schuldner, der sich bereits im Verzug befindet, noch einmal eine Gelegenheit zu geben, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Dies geschieht, indem man ihm eine Nachfrist setzt unter gleichzeitiger Androhung, man werde die Leistung nach deren Ablauf nicht mehr annehmen. Dadurch soll dem Schuldner noch einmal eindringlich vor Augen geführt werden, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist erhebliche Ansprüche auf ihn zukommen können, zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§326 BGB) oder ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dadurch entstehen, daß man die Leistung nun von einem anderen ausführen läßt (§634 BGB). Die Nachfrist muß angemessen sein, das heißt sie muß dem Schuldner tatsächlich die Möglichkeit geben, die geschuldete Leistung noch zu erbringen.
Weitere Begriffe : Ordentliche Kündigung | notariell | Gewerberecht |
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