Nachfrist

Bei einigen Verträgen des Schuldrechts, zum Beispiel bei Kaufund Werkverträgen, ist es erforderlich, einem -»Schuldner, der sich bereits im Verzug befindet, noch einmal eine Gelegenheit zu geben, die geschuldete Leistung doch noch zu erbringen. Dies geschieht, indem man ihm eine Nachfrist setzt unter gleichzeitiger Androhung, man werde die Leistung nach deren Ablauf nicht mehr annehmen. Dadurch soll dem Schuldner noch einmal eindringlich vor Augen geführt werden, daß nach fruchtlosem Verstreichen der Nachfrist erhebliche Ansprüche auf ihn zukommen können, zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§326 BGB) oder ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die dadurch entstehen, daß man die Leistung nun von einem anderen ausführen läßt (§634 BGB). Die Nachfrist muß angemessen sein, das heißt sie muß dem Schuldner tatsächlich die Möglichkeit geben, die geschuldete Leistung noch zu erbringen.

Ist bei einem gegenseitigen Vertrag eine Partei mit seiner Leistung in Verzug, so kann die andere ihm eine N. setzen, d. h. zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Dann kann er vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, § 326 BGB.

(z. B. § 323 I BGB) ist die Frist, die der Gläubiger bei einer Leistungsstörung dem Schuldner zur Bewirkung der Leistung oder zur Nacherfüllung unter der Androhung der späteren Ablehnung setzen kann. Sie muss angemessen sein. Ihr fruchtloser Ablauf hat die Entstehung bestimmter neuer Rechte des Gläubigers zur Folge (Rücktrittsrecht § 323 I BGB, Schadensersatzanspruch). Lit.: Huber, P., Der Nacherfüllungsanspruch im neuen Kaufrecht, NJW 2002, 1004




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