Leistungsstörung

Umstand, der die Abwicklung eines Schuldverhältnisses beeinträchtigt; liegt vor, wenn eine Leistung nicht (Unmöglichkeit), nicht rechtzeitig (Verzug) oder schlecht (positive Forderungsverletzung) erbracht wird, Gewährleistung.

ist der Umstand, der den auf ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Schuldners gerichteten vereinbarten Ablauf des Schuldverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigt. Von rechtlicher Bedeutung sind auf Seiten des Schuldners allgemein Ausbleiben der Leistung, Verzug und Mangelhaftigkeit der Leistung, auf Seiten des Gläubigers Annahmeverzug. Sie können zu wesentlicher Umgestaltung des Schuldverhältnisses führen. Bei Unmöglichkeit ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen (§ 275 BGB). Bei Pflichtverletzung haftet der Schuldner nach § 280 BGB. Lit.: Emmerich, V., Das Recht der Leistungsstörungen, 6. A. 2005; Medicus, D., Die Leistungsstörungen im neuen Schuldrecht, JuS 2003, 522

im juristischen Sprachgebrauch übliche Sammelbezeichnung für die Fälle der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis (Pflichtverletzung). Leistungsstörungen sind demnach die Fälle der Unmöglichkeit, des Verzugs, der Nichtleistung nach Fristsetzung, der Schlechtleistung und der Verletzung sonstiger Pflichten (die vor Inkrafttreten des Schuldrechtsreformgesetzes als culpa in contrahendo und positive Vertragsverletzung bezeichnet wurden). Teilweise wird auch der Gläubigerverzug als Leistungsstörung angesehen.




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