NachlassvergleichAn Stelle des Nachlasskonkurses kann mit gleichen Wirkungen auch ein Vergleichsverfahren durchgeführt werden, um den Nachlasskonkurs abzuwenden (weil sich z.B. nur so ein zum Nachlass gehörender Betrieb erhalten lässt). Das Verfahren setzt Überschuldung voraus. Den Nachlassgläubigern steht kein Antragsrecht zu, sondern nur den anderen Personen, die auch Eröffnung des Nachlasskonkurses beantragen können (z.B. jeder Erbe, Testamentsvollstrecker u. a.). § 113 Vergleichsordnung.
Weitere Begriffe : Bedingungen der Strafbarkeit | Zeichensatzung | Kostenerstattung |
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