Nachlassverbindlichkeiten

Erbrecht: alle Schulden, für die der Erbe haftet (§ 1967 BGB). Hierzu zählen die Erblasserschulden, die Erbfallschulden, die Erbschaftsverwaltungsschulden und die Nachlasserben-schulden. Erblasserschulden sind die vorn Erblasser herrührenden Schulden, die vor seinem Tod voll in seiner Person entstanden waren oder deren wesentliche Entstehungsgrundlage schon vor dem Erbfall gegeben war (§ 1967 Abs. 2 BGB). Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die mit dein Erbfall in der Person des Erben entstehen.
Dies können z.B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, der Zugewinnausgleichsanspruch, die Beerdigungskosten und die Erbschaftsteuer sein.
Bei den Erbschaftsverwaltungsschulden (auch Nachlasskostenschulden genannt) handelt es sich
um Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen.
Hierzu zählen z. B. die Kosten eines Testamentsvollstreckers, eines Nachlassverwalters, eines Nachlasspflegers und die Kosten der Testamentseröffnung. Teilweise wird in den Erbschaftsverwaltungsschulden auch ein Unterfall der Erbfallschulden gesehen.
Geht der Erbe Eigenverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses ein, so liegen darin Nachlasserbenschulden (auch Nachlasseigenschulden genannt). Der Haftung für Nachlasserbenschulden unterliegen der Nachlass und das Eigenvermögen des Erben, auch wenn dieser seine Erbenhaftung beschränkt hat.
Steuerrecht: Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage.

sind die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden), d. h. alle Verbindlichkeiten des Erblassers, soweit sie nicht mit dessen Tod erlöschen (Erbschaft), ferner die sog. Erbfallschulden, die durch den Erbfall entstehen und den Erben als solchen treffen, insbes. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen (im Erbrecht), aber auch die Erbschaftsteuer, die Beerdigungskosten (§ 1968 BGB) sowie die durch Handlungen eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers entstehenden Verbindlichkeiten und Kosten. Dreißigster. Für die N. haftet der Erbe den Nachlassgläubigern zunächst unbeschränkt, hat aber grundsätzlich die Möglichkeit der Beschränkung der Erbenhaftung. Begründet der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eine Verbindlichkeit, so entsteht - neben der Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen (Eigenschuld) - gleichfalls eine N. (sog. Nachlasserbenschuld). Für reine Eigenschulden haftet dagegen der Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht (vgl. § 778 ZPO). Besonderheiten gelten für die Haftung des vorläufigen Erben.

Mehrere Erben haften für die gemeinschaftlichen N. nach außen als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB, Gesamtschuld), untereinander in der Höhe ihrer Erbteile. Diese gesamtschuldnerische Haftung besteht grundsätzlich auch nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fort, sofern der Nachlassgläubiger nicht durch Aufgebot, Zeitablauf oder Beendigung des Insolvenzverfahrens ausgeschlossen ist (§§ 2060, 2061 BGB). Bis zur Teilung des Nachlasses kann jedoch jeder Miterbe, sofern er nicht bereits unbeschränkbar haftet (Beschränkung der Erbenhaftung), die Berichtigung einer N. aus seinem Eigenvermögen, d. h. außer dem - selbständig pfändbaren (§ 859 Abs. 2 ZPO) - Anteil am Nachlass, verweigern; dem Nachlassgläubiger bleibt indes unbenommen, Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu verlangen (§ 2059 BGB). Besonderheiten gelten für den Nacherben, den Erbschaftskauf und die Haftung bei Fortführung des ererbten Handelsgeschäfts (§ 27 HGB).
(§ 1967 ff. BGB) sind sowohl alle vom Erblasser herrührenden gesetzlichen, vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen (§ 1967 II 1. Fall BGB), soweit sie nicht mit dessen Tod erlöschen (Erblasserschulden), als auch die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlaß des Erbfalls entstehen, wie z.B. Erbersatzansprüche, Vermächtnisse (Erbfallschulden), (§ 1967 II, 2. Fall BGB).

Zu den N. gehören weiterhin diejenigen Verbindlichkeiten, die erst nach dem Tode des Erblassers von den Erben durch Nachlaßabwicklung oder Geschäfte für den Nachlaß begründet werden. Je nach Einzelfall kann für sie entweder nur der Nachlaß und/oder auch das eigene Vermögen der Erben haften.

Sind keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden, müssen bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft aus dem Nachlaß zunächst die N. beglichen werden, § 2046 BGB. Dafür haften die Miterben gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner. Vorher kann keiner der Miterben aus § 2042 BGB dazu verpflichtet werden, dem Auseinandersetzungsplan zuzustimmen.




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