Nachträgliches Vorbringenim Prozess ist Tatsachenvorbringen, das die betreffende Partei in einem früheren Termin hätte vortragen können. § 279 ZPO bestimmt im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, dass nachträglich vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen werden können, wenn durch deren Zulassung die Erledigung des Rechtsstreites verzögert werden würde und wenn nach der (freien) Überzeugung des Gerichts das verspätete Vorbringen auf Prozessverschleppungsabsicht oder auf grober Nachlässigkeit beruht. Prozessverschleppung. Das Gericht kann der siegenden Partei, wenn diese ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel zeitiger hätte machen können und wenn durch ihre Säumigkeit eine Prozessverzögerung eingetreten ist, die Prozesskosten ganz oder teilweise auferlegen (§ 278 ZPO). Nachschieben.
Weitere Begriffe : Anrechnung von Zwangsmaßnahmen | Waffenbesitz, -erwerb, -führen | Verfügungsanspruch |
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