Nachtragsanklage

Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben (Anklageerhebung) und werden nachträglich weitere Straftaten des Angeklagten bekannt, so kann wegen dieser bei demselben Gericht Nachtragsanklage erhoben werden. Wird die Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung erhoben, wird sie im Protokoll vermerkt. Das Gericht lässt Nachtragsanklage zu, wenn es sich für zuständig hält. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Äusserung zu geben. Er kann Unterbrechung der Sitzung verlangen; dem Antrag ist stattzugeben, soweit er nicht mutwillig oder lediglich zwecks Verzögerung des Verfahrens erfolgt (vgl. §§ 201, 266 StPO).

(§ 266 StPO) ist im Strafverfahrensrecht die Anklage des Staatsanwalts wegen weiterer Straftaten eines Angeklagten nach Eröffnung des Hauptverfahrens. Lit.: Bischoff, G., Assessorexamensklausur - Strafrecht. Die Nachtragsanklage, JuS 2004, 508

Erstreckung der Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten in der Hauptverhandlung. Gegenstand der in § 266 StPO geregelten Nachtragsanklage kann nur eine neue Tat im prozessualen Sinn sein; liegt keine neue Tat vor, ist vom Gericht jedoch ggf. auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hinzuweisen. Voraussetzungen der Nachtragsanklage sind die wirksame Anklageerhebung durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die auch mündlich erfolgen kann, die Zustimmung des Angeklagten und ein Einbeziehungsbeschluss des Gerichts. Wenn der Vorsitzende dies für erforderlich hält oder ein entsprechender Antrag des Angeklagten vorliegt, ist die Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen. Auf das Recht, die Unterbrechung zu beantragen, ist der Angeklagte hinzuweisen.

Erhebt der Staatsanwalt gegen den Angeklagten bei demselben Gericht eine zusätzliche Anklage wegen einer weiteren Straftat, so kann das Verfahren mit dem bereits eröffneten verbunden werden (§§ 3, 4 StPO). Der StA kann aber auch in der Hauptverhandlung die Anklage auf weitere Straftaten des Angeklagten durch mündlichen Vortrag des Anklagesatzes entsprechend § 200 I StPO ausdehnen. Die N. wird dann in das Sitzungsprotokoll aufgenommen. Das Gericht kann mit Zustimmung des Angeklagten den Gegenstand der N. durch Beschluss in das Verfahren einbeziehen, wenn es sich für zuständig hält. Dem Angeklagten ist Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Zu deren Vorbereitung kann er Unterbrechung der Sitzung verlangen, aber nicht mutwillig oder um das Verfahren zu verzögern (§ 266 StPO).




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