Vorbehaltsurteil

Urteil.

(§§ 302, 599 ZPO) ist das Urteil, das den Streit unter Vorbehalt der Entscheidung derselben Instanz über bestimmte Einwendungen des Beklagten erledigt. Es ist ein auflösend bedingtes Endurteil. Es steht im Gegensatz zum unbedingten Endurteil und zum Zwischenurteil. Lit.: Beckmann, C., Die Bindungswirkung, 1992; Hall, R., Vorbehaltsanerkenntnis und Anerkenntnis vorbehaltsurteil im Urkundenprozess, 1992

Auflösend bedingtes Endurteil, mit dem der Beklagte trotz erhobener, aber - zur Prozessbeschleunigung und Verhinderung einer Prozessverschleppung - in dieser Prozessphase nicht zu berücksichtigender Einwendungen zunächst verurteilt wird. Es bleibt ihm jedoch vorbehalten, in derselben Instanz die Einwendungen in einem Nachverfahren geltend zu machen. Der Vorbehalt wird im Tenor ausdrücklich ausgesprochen.
Fälle sind Aufrechnung mit nicht entscheidungsreifer Gegenforderung gegen entscheidungsreife Klageforderung, zwischen denen kein rechtlicher Zusammenhang besteht (§302 ZPO), und nichturkundliche Einwendungen im Urkundenprozess (§ 599 ZPO). Im Nachverfahren in derselben Instanz wird dann durch Schlussurteil über die vorbehaltenen Rechte entschieden (indem entweder das Vorbehaltsurteil ggf. teilweise — für vorbehaltlos erklärt oder aber aufgehoben wird).

ist ein Urteil, in dem der Beklagte unter dem in die Urteilsformel aufzunehmenden Vorbehalt verurteilt wird, dass über von ihm erhobene Einwendungen noch in demselben Rechtszug entschieden werden wird. Ein V. ist bei Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung möglich (§ 302 ZPO), im Urkundenprozess vorgeschrieben (§ 599 ZPO), wenn der Beklagte dem Klageanspruch widersprochen hat. Nach dem V., das mit Rechtsmitteln wie ein Endurteil angefochten wird, findet das Nachverfahren statt.




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