Namenserteilung oder Einbenennung (§§ 1618 BGB, 31 a PStG) ist die Erteilung (bzw. Voranstellung oder Anfügung) des Ehenamens eines Elternteils, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen El- temteil zusteht, und seines Ehegatten, der nicht Elternteil des Kindes ist, an das in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommene Kind durch öffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedürfen der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, wobei das Interesse des anderen Elternteils am Fortbestand des namensrechtlichen Bands zwar grundsätzlich gleichwertig ist, aber gegebenenfalls dem Wohl des Kindes weichen muss. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, ist auch seine Einwilligung erforderlich. Die Erklärungen haben nur namensrechtliche, nicht auch abstammungsrechtliche Wirkung. Lit.: Birkhahn, A., Das Kindesnamensänderungsrecht, 2003
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