Einbenennung Kommt ein nichteheliches Kind zur Welt, erhält es grundsätzlich den Namen, den die Mutter zu diesem Zeitpunkt trägt. Heiratet die Mutter später - wobei es dahingestellt sein kann, ob es sich dabei um den Vater des Kindes oder eine andere Person handelt -, kann die Mutter, wenn sie sich für den Familiennamen ihres künftigen Ehemannes entscheidet, einen anderen Namen bekommen, als denjenigen, den das nichteheliche Kind hat. Das kann zu besonderen Härten für das Kind führen. Da möglicherweise der nunmehrige Ehemann der Mutter das Kind nicht zu einem ehelichen Kind machen will, kann er ihm trotzdem - wenigstens durch Einbenennung - den gemeinsamen Familiennamen zukommen lassen. Diese Form der Namensänderung lässt sich relativ leicht durchführen. Es genügt, dass der Namensgeber die Einbenennung gegenüber dem Standesbeamten erklärt, dass die Mutter des Kindes ebenfalls zustimmt und, wenn das Kind schon 14 Jahre alt ist, auch dieses seine Einwilligung erteilt.
Weitere Begriffe : Betreuungsfreibetrag | Veräußerung eines Mitunternehmeranteils | Bruttoarbeitslohn |
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