Naturschutzgebietesind gem. § 23 BNatSchG (Naturschutz) rechtsverbindlich festgesetzte Schutzgebiete (z. B. N. Alpenpark Karwendel oder Stechlin/Brandenburg), in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist (Schutz der unberührten Natur, s. Landschaftsschutzgebiete u. Naturdenkmäler). Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des N. oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können N. der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.
Weitere Begriffe : Vergewaltigung | Scheidung der Ehe | Ostverträge |
MMnews
|