Nebenstrafen, Nebenfolgen Neben der sog. Hauptstrafe (Freiheits-, Geldstrafe usw.; Strafen) können Nebenstrafen verhängt werden oder kraft Gesetzes Nebenfolgen eintreten. Nebenstrafen sind: die Bekanntgabe der Verurteilung, die Einziehung (soweit sie nicht Sicherungsmaßregel ist) und das Fahrverbot (§ 44 StGB), inhaltlich auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten, d. h. der Amtsfähigkeit, des aktiven und passiven Wahlrechts (§ 45 II, V StGB). Nebenfolgen sind insbes. die Amtsunfähigkeit und der Verlust des passiven Wahlrechts, die bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr wegen eines Verbrechens eintreten (§ 45 I StGB). Nebenstrafen und Nebenfolgen müssen bzw. können bei Verurteilung wegen Tateinheit und bei Verhängung einer Gesamtstrafe (Konkurrenz von Straftaten) neben der Hauptstrafe verhängt werden, wenn das auch nur wegen einer der einbezogenen Gesetzesverletzungen geboten bzw. zugelassen ist; vgl. §§ 52 IV, 53 III, 55 I StGB.
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