Nemo pro parte testatus pro parte intestatus decedere potest ([lat.] niemand kann teilweise mit Testament, teilweise ohne Testament sterben) ist der (nur) im römischen Recht geltende Grundsatz des Erbrechts, dass das Testament die gesamte Erbschaft erfassen muss. Lit.: Liebs, D., Lateinische Rechtsregeln, 6. A. 1998
Weitere Begriffe : Inzucht | Vollzugshelfer | Tafelgeschäft |
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