nemo tenetur se ipsum accusare (nemo tenetur se ipsum prodere): dem römischen Recht entstammender Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich auszusagen. Ausprägungen des Grundsatzes in der StPO sind insbesondere die Aussagefreiheit des Beschuldigten (vgl. §§136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 4 S.1 StPO) sowie das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, dessen Aussage ihn selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Ferner darf ein Beschuldigter allgemein nicht zur Mitwirkung an gegen ihn gerichteten Untersuchungshandlungen verpflichtet werden.
Weitere Begriffe : ELER | Seemannsgrab | Leistungs-AfA |
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