nemo tenetur se ipsum accusare

(nemo tenetur se ipsum prodere): dem römischen Recht entstammender Grundsatz, wonach niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder gegen sich auszusagen. Ausprägungen des Grundsatzes in der StPO sind insbesondere die Aussagefreiheit des Beschuldigten (vgl. §§136 Abs. 1 S. 2, 243 Abs. 4 S.1 StPO) sowie das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen, dessen Aussage ihn selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr der Strafverfolgung bringen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Ferner darf ein Beschuldigter allgemein nicht zur Mitwirkung an gegen ihn gerichteten Untersuchungshandlungen verpflichtet werden.
Aus diesem Grund gelten Einschränkungen für die körperliche Untersuchung des Beschuldigten: Dieser darf z. B. nicht gezwungen werden, sich einem Alkomat-Test zu unterziehen, Kontrastmittel für Röntgenaufnahmen einzunehmen oder sich einem EKG zu unterziehen. Streitig ist die Zulässigkeit der Brechmittelvergabe. Auch die Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Privatpersonen auf Veranlassung der Ermittlungsbehörde ( Hörfalle) ist unter Berücksichtigung des „nemo tenetur”-Grundsatzes problematisch.




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