Auskunftsverweigerungsrecht
Recht, eine Auskunft nicht zu erteilen, in Verfahren aller Gerichtszweige, vor allem bedeutsam im Strafprozeß. Hier kann jeder Zeuge Auskunft auf bestimmte Fragen verweigern, wenn die Antwort ihn oder einen Angehörigen in die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bringen würde.
ist die trotz einer grundsätzlichen Auskunftspflicht ausnahmsweise bestehende Berechtigung, eine mögliche Auskunft nicht zu erteilen. Ein A. besteht im Strafprozess für jeden Zeugen hinsichtlich solcher bestimmter Fragen, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen in die Gefahr bringen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 StPO). Weitere Auskunftsverweigerungsrechte gewähren vor allem Steuergesetze (z.B. § 101 AO) und Verfahrensgesetze (z.B. § 384 ZPO). Zeugnisverweigerungsrecht Lit.: Derksen, R., Das Auskunftsverweigerungsrecht, JuS 1999,1103
, Strafprozessrecht: Recht des Zeugen im Strafverfahren, einzelne Fragen, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen belasten würden, nicht zu beantworten. Das in § 55 Abs. 1 StPO verankerte Recht ist Ausfluss des strafprozessualen Grundsatzes, wonach grundsätzlich niemand verpflichtet ist, an seiner Überführung als Täter einer Straftat mitzuwirken ( nemo tenetur se ipsum accusare). Im Gegensatz zum umfassenden Zeugnisverweigerungsrecht gibt das Auskunftsverweigerungsrecht nur das Recht, einzelne Fragen unbeantwortet zu lassen. Bei unmittelbar Tatbeteiligten oder in strafrechtlich relevanter Weise Vorgangsbeteiligten kann sich das Aussageverweigerungsrecht zu einem umfassenden Schweigerecht „verdichten”, wenn die gesamte in Betracht kommende Aussage mit einem möglicherweise strafbaren oder ordnungswidrigen eigenen Verhalten in so engem Zusammenhang steht, dass nichts übrig bleibt, was ohne die Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ausgesagt werden könnte. Der Zeuge ist gemäß
§ 55 Abs. 2 StPO über sein Recht zu belehren; das Unterlassen der Belehrung führt nach h.M. jedoch nicht zu einem Beweisverwertungsverbot, da die Vorschrift nicht dem Schutz des Angeklagten dient. Eine Unverwertbarkeit der verfahrensfehlerhaften Aussage ist allerdings für ein etwaiges späteres Strafverfahren gegen den Zeugen zu bejahen, sofern nicht die Aussage selbst Gegenstand des Verfahrens ist. Gemäß
§ 56 StPO sind die zur Auskunftsverweigerung berechtigenden Tatsachen auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen, wobei Angaben über die Tat, deretwegen Verfolgungsgefahr besteht, nicht verlangt werden dürfen. Das Aussageverweigerungsrecht entfällt, wenn dem Zeugen durch Aburteilung oder Einstellung keine Verfolgung (mehr) droht. Besteht aber ein so enger Zusammenhang, dass die Beantwortung von Fragen zu den abgeurteilten bzw. eingestellten Taten die Gefahr der Verfolgung wegen nicht bekannter anderer Taten mit sich bringen kann, ist vom Fortbestand eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts auszugehen.
§ 55 StPO betrifft nur den Fall, dass sich der Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaussage begangen hat. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht daher nicht, wenn sich der Zeuge erst durch die Aussage selbst — etwa gemäß §353b StGB — strafbar machen würde, BGHSt 50, 318 ff.
Jeder Zeuge kann die Auskunft oder Antwort auf bestimmte Fragen verweigern, im Strafprozess, wenn die Antwort ihm oder einem Angehörigen die Gefahr der Verfolgung wegen einer vor seiner Aussage begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit bringen würde (§ 55 StPO), in allen anderen Prozessordnungen auch, wenn sie ihm oder einem Angehörigen einen Vermögensschaden verursachen oder zur Unehre gereichen würde, ferner wenn der Zeuge ein Kunst oder Gewerbegeheimnis offenbaren müsste (§ 384 ZPO). In Steuersachen können Angehörige des Beteiligten die Auskunft wie auch die Beeidigung verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben (§ 101 AO). Andere Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 103 AO). Des weiteren besteht zum Schutz von Berufsgeheimnissen ein A. für bestimmte Berufe, z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Ärzte. Die A. erstreckt sich auch auf ihre Gehilfen (§ 102 AO). Soweit eine Auskunft verweigert werden darf, kann grundsätzlich auch die Erstattung eines Gutachtens oder die Vorlage von Urkunden verweigert werden (§ 104 AO). S. a. Beugemittel.
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