Neubeginn der Verjährung (Unterbrechung der Verjährung): Hinderungsgrund für den Eintritt der Verjährung. Erkennt der Schuldner einen (zu diesem Zeitpunkt unverjährten) Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise an, beginnt der Lauf der Verjährung mit der vollen Verjährungsfrist neu, ohne dass es auf die bis zum Anerkenntnis verstrichene Zeit ankommt (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Gleiches gilt, wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird (§ 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB; bei Antragsrücknahme oder -zurückweisung und bei der wegen fehlender gesetzlicher Voraussetzungen erfolgenden Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme gilt der Neubeginn der Verjährung als nicht eingetreten, § 218 Abs. 2, 3 BGB).
Weitere Begriffe : Rauchen | verfassungmäßig | Ausnüchterung |
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