Notwendige Teilnahme Von n.r T. spricht man, wenn die Tatbestandsverwirklichung (Tatausführung) die Mitwirkung mehrerer begrifflich voraussetzt (z.B. Unzucht mit Abhängigen, Kuppelei, Bestechung).
Weitere Begriffe : verfassungswidrige Organisationen | Polizeistunde | unmittelbarer Täter |
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