Notwendige Streitgenossenschaft

liegt vor, wenn in einem Zivilprozess mit mehreren Beteiligten auf einer Parteiseite (Streitgenossen) ihnen gegenüber das Urteil nur einheitlich lauten kann. Dies bedingt eine engere prozessuale Verbundenheit der Streitgenossen als bei einer einfachen Streitgenossenschaft. Bsp.: Der Pflichtteilsberechtigte (Pflichtteil) klagt gegen den Erben und den Testamentsvollstrecker gemeinsam; hier kann gegen beide nur eine einheitliche Entscheidung ergehen, §§ 327, 748 ZPO. Der Staatsanwalt erhebt die Ehenichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten gemeinsam, § 632 ZPO. Alle Klagen der Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft in bezug auf ein gemeinschaftliches Recht. - Wird bei der n.n S. ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt, so werden die säumigen als durch die nicht säumigen Genossen vertreten angesehen (Fiktion), § 62 ZPO. Anerkenntnis, Verzicht, Geständnis, Klageänderung wirken als solche nur dann, wenn sie von allen übereinstimmend erklärt werden.

Streitgenossenschaft, notwendige

Streitgenossenschaft.




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