Notwendige Verteidigung
1) Notwehr. - 2) Im Strafverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn a) die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht od. dem Landgericht stattfindet, b) dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, c) das Verfahren zur Unterbringung in einer Heil- u. Pflegeanstalt od. zur Untersagung der Berufsausübung führen kann, d) der Beschuldigte taub od. stumm ist, e) der Beschuldigte sich mindestens 3 Mon. in derselben od. in einer anderen Sache in Untersuchungshaft od. aufgrund behördlicher Anordnung in einer Heil- od. Pflegeanstalt befunden hat u. nicht mindestens 2 Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Untersuchungshaft od. der Anstalt entlassen wird, f) zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Beschuldigten seine Unterbringung in einer öffentl. Heil- u. Pflegeanstalt in Frage kommt, g) die Hauptverhandlung gegen einen Abwesenden stattfindet. In anderen Fällen bestellt Vorsitzender auf Antrag od. von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat od. wegen der Schwierigkeit der Sach- u. Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint od. wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 StPO). Pflichtverteidiger.
, Jugendstrafrecht: Über die in § 140 StPO geregelten Fälle hinaus normiert § 68 Nr. 2-4 JGG für den Bereich des Jugendstrafrechts noch weitere Fälle, bei denen ein Verteidiger dem Strafverfahren zwingend hinzugezogen werden muss.
Strafprozessrecht: Notwendig ist die Mitwirkung eines Verteidigen und damit die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht gemäß § 140 Abs. 1 StPO in folgenden Fällen:
— Hauptverhandlung erstinstanzlich vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht (Nr. 1);
— dem Beschuldigten wird ein Verbrechen (§ 12 StGB) zur Last gelegt (Nr. 2);
— das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führent (Nr. 3);
— gegen den Beschuldigten wird Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung vollstreckt (Nr. 4);
— der Beschuldigte hat sich mindestens drei Monate aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden und wird nicht mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung entlassen (Nr. 5);
— die Unterbringung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand kommt in Betracht (Nr. 6);
— Durchführung eines Sicherungsverfahrens gemäß §§ 413 ff. StPO (Nr. 7);
— Ausschluss des bisherigen Wahlverteidigers (Nr. 8; unabhängig davon, ob ansonsten ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt).
In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende gemäß § 140 Abs. 2 StPO auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder Schwierigkeiten der Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. Letzteres gilt nicht zwingend bei einem der Gerichtssprache unkundigen Beschuldigten, da dieser gemäß § 185 GVG, Art. 6 Abs. 3 c) EMRK Anspruch auf Zuziehung eines Dolmetschers hat. Umstritten ist, ob im Falle absehbarer notwendiger Verteidigung in der Hauptverhandlung schon im Ermittlungsverfahren eine Verpflichtung seitens der Staatsanwaltschaft besteht, dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen.
Verteidiger, Pflichtverteidiger.
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