Nutzungsentschädigung
In erster Linie ist dieser Begriff den meisten Menschen aus dem Schadenersatzrecht bei Verkehrsunfällen bekannt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Meinung vertreten, dass es auch bei anderen Sachen »von allgemeiner, zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung, auf deren ständige Verfügbarkeit der Eigentümer angewiesen ist« Nutzungsentschädigung geben soll. Dazu sollen allerdings Wohnwagen und Wohnmobile nicht gehören.
Voraussetzung für eine Nutzungsentschädigung ist, dass man den Gegenstand - also in erster Linie sein Kraftfahrzeug - wegen des von einem anderen verursachten Schadens während einer Reparatur- und Wiederbeschaffungszeit nicht benutzen kann. Darüber hinaus ist erforderlich, dass man es, wäre es nicht beschädigt gewesen, benutzt hätte und auch hätte benutzen können - wer aufgrund des Unfalls im Krankenhaus liegt, kann keine Nutzungsentschädigung verlangen, es sei denn, andere Familienmitglieder würden sonst das Fahrzeug benutzen. Wird das beschädigte Fahrzeug gar nicht repariert oder unrepariert verkauft, gibt es ebenfalls keine Nutzungsentschädigung.
Die Höhe der Entschädigungsleistung wird anhand einer von der Rechtsprechung anerkannten Tabelle errechnet.
Mietwagenkosten. Unter Nutzungsentschädigung versteht man die Entschädigung, welche der Ersatzpflichtige für den vorübergehenden Verlust der Nutzung (= des Gebrauchs) eines Kraftfahrzeugs zu leisten hat.
Die Berechtigung eines solchen Anspruchs ist allgemein anerkannt, wenn ein Bedürfnis für die Benutzung eines Ersatzwagens in der Reparatur zu bejahen ist. Sie entfällt z. B. bei Krankheit des Geschädigten oder wenn es sich um eine ganz kurze, zu Fuß zurückzulegende Strecke handelt. Wäre andererseits der Geschädigte nicht berechtigt, einen Ersatzwagen anzumieten, dann kann er auch keine Entschädigung für vereitelte Nutzung fordern, das eine schließt das andere aus. Die Nutzungsausfallentschädigung beträgt in der Regel etwa 30% -früher 40% - der für einen vergleichbaren Mietwagen zu entrichtenden Kosten. Bei höherer Nutzungsentschädigung würde der Geschädigte aus dem Unfall ein finanzielles Plus-Geschäft machen. Ersetzt wird nur ein maßvoll erhöhter Betrag der fixen Kosten (BGH). Der Nutzungsausfall kann sowohl abstrakt (Pauschalsatz für Nutzungswert) als auch konkret (Mietwagen abzüglich Eigenersparnis) berechnet werden (der Nutzungsausfall schwankte zuletzt zwischen z. B. 8 DM für einen VW 1200 und 28 DM für einen Mercedes 250 SL). Zur Berechnung existiert eine umfangreiche, nicht einheitliche Rechtsprechung.
Im Mietrecht:
Ist ein Wohnraummietverhältnis durch die Kündigung des Mieters oder Vermieters beendet worden, bleibt jedoch der Mieter über den Beendigungszeitpunkt des Mietverhältnisses hinaus in der Wohnung, so kann der Vermieter für die Zelt danach die bisher vereinbarte Miete verlangen. Der Vermieter hat aber auch die Möglichkeit, eine Miete, die für vergleichbare Wohnungen gem. § 546a BGB ortsüblich ist, zu verlangen. Da kein Mietvertrag mehr besteht, spricht man hier von Nutzungsentschädigung. Diese Regelung gilt für alle Arten von Mietverhältnissen, da dieser Paragraph sozusagen „vor die Klammer gezogen" Ist und sich in den „allgemeinen Vorschriften" befindet.
Bei der Berechnung der Höhe der Nutzungsentschädigung sind eventuelle Mängel oder-Fehler, die die Wohnung aufweist, entsprechend der ortsüblichen Miete zu mindern. Der Vermieter ist des Weiteren berechtigt, die Nutzungsentschädigung in ortsüblicher Höhe zu verlangen, wenn der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt wurde und das Gericht ihm eine Räumungsfrist gewährt hat. Auch muss dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung bezahlt werden, wenn der Mieter in der Mietwohnung infolge von Umständen verbleibt, die er nicht zu vertreten hat.
Räumt der Mieter die Wohnung nicht, kann der Vermieter die die vertragliche Miete übersteigende Nutzungsentschädigung erst ab Ablauf des Mietvertrages verlangen. Dieser Anspruch auf Nutzungsentschädigung entfällt wieder, wenn sich aus dem Verhalten des Vermieters ergibt, dass er die Rückgabe der Immobilie nicht ernsthaft wünscht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 1.12.2005, Az.: I - 10 U 74/05): Der Vermieter vollstreckt trotz eines Räumungstitels nicht.
Zieht der Mieter vor Ablauf einer ihm gewährten Räumungsfrist aus der Wohnung aus, so endet mit diesem Zeitpunkt auch die Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Allerdings ist der Mieter wiederum verpflichtet, dem Vermieter rechtzeitig den Auszugstag mitzuteilen. Teilt der Mieter dem Vermieter den bevorstehenden Auszug nicht umgehend mit, so macht sich der Mieter eventuell schadensersatzpflichtig. Die Ansprüche des Vermieters verjähren dann nach vier Jahren. Interessant ist auch eine Entscheidung des BGH (NZM 2003, 259) in diesem Zusammenhang: Wurde Wohnraum gekündigt, weil der zahlungsunfähige Mieter monatelang nicht zahlte, und erhebt der Vermieter Räumungsklage, kann er zugleich die künftig fällig werdende Nutzungsentschädigung bis zur Herausgabe einklagen.
Weitere Stichwörter:
Auszug des Mieters, Ersatzwohnraum, Fehler der Mietsache, Obdachlosenunterbringung, Ortsübliche Vergleichsmiete, Räumung, Räumungsfrist, Verjährung von Schadensersatzansprüchen, Wiedereinweisung
ist die Entschädigung für eine verwirklichte oder unterbliebene Nutzung. Sie wird in der Regel auf etwa 30% der entsprechenden Mietkosten berechnet. Schadensersatz Lit.: Schulze, R., Nutzungsausfallentschädigung, NJW 1997, 3337; Nutzungsausfallentschädigung 2003, NJW 2003, 803; Nutzungsausfallentschädigung 2006, NJW 2006, 19
(nach Beendigung des Mietverhältnisses) Mietvertrag (3 c).
Vorheriger Fachbegriff: Nutzungsentgelt | Nächster Fachbegriff: Nutzungsherausgabe