Objektsteuern
Gewerbesteuer, Steuersystematik.
lasten auf einzelnen Gegenständen und werden bei demjenigen erhoben, dem diese Gegenstände zuzurechnen sind. Die persönlichen Verhältnisse, insbes. die Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners, werden nicht berücksichtigt. O. werden auch als Realsteuern bezeichnet. Zu ihnen gehören die Grundsteuer und die Gewerbesteuer (§ 3 II AO). Zurechnung.
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