Steuersystematik

Gliederung der unterschiedlichen Steuerarten nach verschiedenen Einteilungsschemata. Die gebräuchlichsten Klassifikationen sind die folgenden.
Gliederung nach besonderen Kriterien (Aufteilung in Besitz-/Verkehrsteuern einerseits und Zölle/Verbrauchsteuern andererseits): Der Zuordnung der Steuern in die Kategorien der Besitz-und Verkehrsteuern einerseits und Zölle und Verbrauchsteuern andererseits kommt deshalb faktisch die wichtigste Bedeutung aller Aufteilungssysteme zu, weil hiervon die verwaltungsorganisatorische Zuständigkeit von Länder- bzw. Bundesfinanzbehörden abhängt (Finanzbehörden im Sinne der AO). Die von den Länderfinanzbehörden verwalteten Besitzsteuern knüpfen im weitesten Sinne an den Besitz steuerlich
erheblicher Güter bzw. deren Erwerb an. Als an das Einkommen gekoppelte Besitzsteuern sind Einkommen- und Kapitalertragsteuer zu nennen, als mit dem Vermögen verbundene Besitzsteuern die Grundsteuer und die Erbschaftsteuer. Verkehrsteuern wie die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer zeichnen sich dadurch aus, dass sie an einen Vorgang des Rechtsverkehrs anknüpfen. Die von den Bundesfinanzbehörden verwalteten Zölle fallen beim Grenzübertritt von Waren an. Schließlich belasten die ebenfalls von den Bundesfinanzbehörden verwalteten Verbrauchsteuern (z. B. Mineralölsteuern und Tabaksteuern) den Verbrauch von Waren.
Gliederung nach dem Steuergläubiger: Bei dieser Abgrenzung wird nach Bundessteuern, Landessteuern, Gemeindesteuern und nach Gemeinschaftssteuern differenziert (Steuerertragshoheit).
Gliederung nach der Auswirkung auf die Person desjenigen, der die Steuer wirtschaftlich tragen soll (Aufteilung in direkte Steuern und indirekte Steuern): Ausgehend von der Frage, welche Person nach der Vorstellung des Steuergesetzgebers letztlich die Steuerlast tragen soll, wird zwischen direkten und indirekten Steuern unterschieden. Bei der direkten Steuer besteht Identität zwischen dem Steuerzahler und dem wirtschaftlich endgültig belasteten Steuerträger. Regelmäßig werden die Einkommensteuer und die Kraftfahrzeugsteuer zu den direkten Steuern gezählt. In Abgrenzung dazu bezeichnet man Steuern, die von dem Steuerzahler nach der Intention des Steuergesetzgebers auf andere abgewälzt werden können, als indirekte Steuern. Beispiele hierfür sind die Umsatzsteuer und die Tabaksteuer.
Gliederung nach dem Gegenstand der Besteuerung (Aufteilung in Realsteuern und Personensteuern): Je nachdem, ob Steuern auf einer Sache (einem Objekt) lasten oder ob es sich um Steuern handelt, zu denen einzelne Personen nach bestimmten Kriterien herangezogen werden, kann man zwischen Realsteuern (Objektsteuern) und Personensteuern (Subjektsteuern) differenzieren. Ein Beispiel für die Realsteuer ist die von der Gemeinde erhobene Grundsteuer; Personensteuern sind unter anderem die Einkommensteuer und die Versicherungsteuer.




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