Publizitätsprinzip a) Das Grundbuch geniesst öffentlichen Glauben; sein Inhalt gilt als richtig (positive Publizität) und ermöglicht gutgläubigen Eigentumserwerb. Ist aber z. B. eine ins Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen, so kann sie gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden (§ 15 Abs. 1HGB; negative Publizität), -b) Publizität ist die Verpflichtung gewisser Unternehmen, die Öffentlichkeit über ihre Geschäftsverhältnisse zu unterrichten (Jahresabschluss der AG).
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