Offizial katholisches Kirchenrecht: der Leiter der bischöflichen Gerichtsbehörde, des Offizialates (Konsistorium). Der Bischof übt die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit i.d.R. durch seinen O. aus. Dieser ist in geringfügigen Sachen Einzelrichter, während bei wichtigen Sachen, z.B. Ehesachen, Weihesachen, Degradierungen usw., ein Kollegialgericht Zusammentritt.
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