Offizial

katholisches Kirchenrecht: der Leiter der bischöflichen Gerichtsbehörde, des Offizialates (Konsistorium). Der Bischof übt die erstinstanzliche Gerichtsbarkeit i.d.R. durch seinen O. aus. Dieser ist in geringfügigen Sachen Einzelrichter, während bei wichtigen Sachen, z.B. Ehesachen, Weihesachen, Degradierungen usw., ein Kollegialgericht Zusammentritt.

ist im katholischen Kirchenrecht der (vereinzelt seit dem späten 12. Jh. erscheinende) Vorsitzende der bischöflichen Gerichtsbehörde. Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

kirchliche Gerichtsbarkeit (2).




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