Ordnung

öffentliche Sicherheit und Ordnung, verfassungsmäßige Ordnung.

Verfassungsmässige Ordnung

ist der einleuchtend geregelte Zustand. Verfassungsmäßige O. (Art. 2 I GG) ist die verfassungsgemäße Rechtsordnung, also die Gesamtheit aller Gesetze, die mit den Normen des Grundgesetzes und mit den ungeschriebenen elementaren Verfassungsgrundsätzen materiell und formell übereinstimmen. Die verfassungsmäßige O. ist eine der drei Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit. Öffentliche O. ist (als wertausfüllungsbedürftiger Begriff) die Gesamtheit der (meist ungeschriebenen) Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung für ein gedeihliches Zusammenleben innerhalb der Gemeinschaft bzw. innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird. Die Regeln der öffentlichen O. sind keine Rechtsvorschriften, sondern Wertvorstellungen, die erst dadurch rechtlich bedeutsam werden, dass bei ihrer Verletzung (z. B. bei Zurschaustellung des nackten menschlichen Körpers in der Öffentlichkeit) die Polizei oder Ordnungsbehörde einschreitet. Die Beurteilungsmaßstäbe der öffentlichen O. werden entscheidend vom Grundgesetz geprägt. Lit.: Fechner, F., Öffentliche Ordnung, JuS 2003, 734




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