Organtheorie gilt bei der Vertretung juristischer Personen. Diese müssen sich über § 166 I BGB die Kenntnis/Bösgläubigkeit eines Organs oder gesetzlichen Vertreters auch dann zurechnen lassen, wenn dieses Organ gar nicht am Vertragsschluß beteiligt war. Bei einem normalen Vertretergeschäft kommt es sonst nur auf die Kenntnis des handelnden Vertreters an. Das gilt sogar dann, wenn das bösgläubige Organ nichts von dem Rechtsgeschäft wußte oder bereits aus der juristischen Person ausgeschieden war. Dogmatisch wird die O. aus den §§28 II; 31 BGB hergeleitet. Der Grund für die O. liegt darin, daß sich die juristische Person nicht durch einfaches Auswechseln der Organe der Kenntnis entziehen können soll, zumal es üblich ist, daß die juristische Person von mehreren Organen vertreten wird.
Weitere Begriffe : Schutzrechtsverletzung | Aufspaltung | Vererblichkeit |
MMnews
|