Organtheorie

gilt bei der Vertretung juristischer Personen. Diese müssen sich über § 166 I BGB die Kenntnis/Bösgläubigkeit eines Organs oder gesetzlichen Vertreters auch dann zurechnen lassen, wenn dieses Organ gar nicht am Vertragsschluß beteiligt war. Bei einem „normalen“ Vertretergeschäft kommt es sonst nur auf die Kenntnis des handelnden Vertreters an. Das gilt sogar dann, wenn das bösgläubige Organ nichts von dem Rechtsgeschäft wußte oder bereits aus der juristischen Person ausgeschieden war. Dogmatisch wird die O. aus den §§28 II; 31 BGB hergeleitet. Der Grund für die O. liegt darin, daß sich die juristische Person nicht durch einfaches Auswechseln der Organe der Kenntnis entziehen können soll, zumal es üblich ist, daß die juristische Person von mehreren Organen vertreten wird.

Auf Personengesellschaften (GbR, KG, oHG) sind diese Grundsätze nach (noch) h.M. nicht analog anwendbar, da sie gerade auf der organschaftlichen Struktur der juristischen Person aufbauen. Die Personengesellschaften haben gerade keine eigene Rechtspersönlichkeit, sind allenfalls teilrechtsfähig und auch in ihrem Bestand nicht in demselben Maß vom Mitgliederwechsel abhängig wie juristische Personen.

Anders wird dies nur für die GmbH & Co. KG beurteilt, weil sich dort die Vertretungsfrage direkt ins Recht der juristischen Personen verlagert. Da ihre Vorteile auch direkt aus dem Recht der Kapitalgesellschaft resultieren (mittelbare Haftungsbegrenzung durch die GmbH als vollhaftender Gesellschafter), erscheint es auch nicht unbillig, wenn die GmbH & Co. KG die Nachteile aus der Wissenszurechnung durch die O. trägt.




Vorheriger Fachbegriff: Organstreitverfahren | Nächster Fachbegriff: Organträge


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen