Organtransplantation
1997 wurden mit dem Transplantationsgesetz die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Übertragung von Organen eines toten oder lebenden Spenders auf einen Empfänger zu Heilzwecken geschaffen. Gleichzeitig wurde der diesem Zweck dienende Handel mit Organen verboten.
Lebender Spender
Für die Organentnahme bei einem lebenden Spender ist die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen erforderlich, der eine umfassende Aufklärung über Art und Folgen des Eingriffs vorausgegangen sein muss. Der Inhalt der Aufklärung, die durch den operierenden Arzt sowie einen zweiten, unbeteiligten Mediziner zu erfolgen hat, sowie die Einwilligungserklärung sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Minderjährige können nicht in eine Organentnahme einwilligen; eine Einwilligung kann auch nicht durch deren gesetzlichen Vertreter erfolgen.
Transplantationsgesetz
Siehe auch Verstorbener Spender
Auch die Organentnahme bei einem Toten setzt die Einwilligung des Spenders zu seinen Lebzeiten voraus, z.B. durch einen Organspendeausweis. Unzulässig ist die Organentnahme, wenn die verstorbene Person dieser Handlung widersprochen hat. Liegt keine diesbezügliche Erklärung des Verstorbenen vor, ist der nächste Angehörige — d.h. der Ehegatte, volljährige Kinder, Eltern, Geschwister und die Großeltern zu befragen, ob er die Einstellung des Toten kennt. Findet sich darauf keine Antwort, so darf die Organentnahme vorgenommen werden, wenn der Arzt die Angehörigen davon unterrichtet und sie zustimmen, wobei sie den mutmaßlichen Willen des Toten beachten müssen.
Der Tod des Spenders ist in einem speziellen Nachweisverfahren festzustellen. Beim so genannten Hirntod, d.h. dem vollständigen und irreversiblen Zusammenbruch der Gehirnfunktionen bei noch aufrechterhaltener Kreislauffunktion, muss diese Feststellung durch zwei qualifizierte Ärzte erfolgen, die den Organspender unabhängig voneinander untersuchen und weder an der Entnahme noch an der Übertragung der Organe beteiligt sein dürfen. Ist beim Organspender der Herztod eingetreten und sind seitdem mehr als drei Stunden vergangen, dann kann die Feststellung des Todes auch von einem dafür qualifizierten Arzt unter denselben Umständen vorgenommen werden.
Transplantationsgesetz
Siehe auch Sterbehilfe, Tod
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